Rechtsprechung
KG, 18.11.2002 - 8 W 219/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 3 § 767 § 769
Streitwert für mit einer Vollstreckungsgegenklage verbundenen Antrag eauf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 23.05.2002 - 30 O 673/01
- KG, 18.11.2002 - 8 W 219/02
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.01.1992 - IX ZR 222/91
Streitwert - Widerklage - Klage - Identität der Streitgegenstände
Auszug aus KG, 18.11.2002 - 8 W 219/02
Ein identischer Streitgegenstand liegt nur dann vor, wenn mit der Entscheidung über die Klage zugleich eine Entscheidung über die Widerklage in dem Sinne hätte getroffen werden müssen, dass mit der Stattgabe der einen die Abweisung der anderen verbunden wäre (BGH, NJW-RR 1992, 1404; KGR 2002, 119). - KG, 13.12.2001 - 8 W 382/01
Begriff desselben Gegenstandes bei der Widerklage
Auszug aus KG, 18.11.2002 - 8 W 219/02
Ein identischer Streitgegenstand liegt nur dann vor, wenn mit der Entscheidung über die Klage zugleich eine Entscheidung über die Widerklage in dem Sinne hätte getroffen werden müssen, dass mit der Stattgabe der einen die Abweisung der anderen verbunden wäre (BGH, NJW-RR 1992, 1404; KGR 2002, 119). - KG, 30.03.1982 - 1 W 326/82
Streitwert: Zwangsvollstreckung - einstweilige Einstellung
Auszug aus KG, 18.11.2002 - 8 W 219/02
Die von dem Klägervertreter zitierte Rechtsprechung bezieht sich ebenso wie KG in Rpfleger 1982, 308 auf den Beschwerdewert im Einstellungsverfahren und findet vorliegend keine Anwendung.
- OLG Düsseldorf, 04.08.2005 - 15 W 15/05
Streitwert; Einstellungsantrag; einstweilige Einstellung; Streitgegenstand
In einem derartigen Fall liegt wirtschaftliche Identität vor, so dass die Ansprüche nicht zusammenzurechnen sind (KG Berlin, Beschl. v. 18. November 2002, 8 W 219/02, www.jurisweb.de Rn. 5 m.w.N. = KGR Berlin 2003, 111). - LG Duisburg, 14.07.2017 - 10 O 21/17 In einem derartigen Fall liegt wirtschaftliche Identität vor, so dass die Ansprüche nicht zusammenzurechnen sind (KG Berlin, Beschl. v. 18. November 2002, 8 W 219/02).